Die Beschwerdeführerin gab anlässlich des erwähnten Telefongesprächs an, momentan trotz der finanziellen Notwendigkeit, einer mindestens 80%-igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine solche nicht aufzunehmen zu können. Zurzeit könne sie nur wenige Tätigkeiten im Haushalt selber erledigen und brauche ständige Hilfspersonen. Sie ersuche um nochmalige Prüfung der Situation.14