Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz unterlasse es aufzuzeigen, dass der ursprüngliche Entscheid offensichtlich unrichtig gewesen sei. 2.2.1.2 Grundlagen der rentenerhöhenden Verfügung vom 27. März 2001 bildeten zum einen eine Aktennotiz vom 10. August 2000 eines Telefongesprächs zwischen der Beschwerdeführerin