2.2.1.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die damalige Verfügung vom 27. März 2001 habe nicht auf einer rechtsgenüglichen Sachlage beruht. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend beurteilt worden, da keine Abklärungen und Aussagen zu einer Arbeitsfähigkeit adaptiert vorhanden seien und auch aus Sicht des Hausarztes ein ungenügend therapierter Gesundheitsschaden bekannt gegeben worden sei. Des Weiteren fehle eine bei einer Änderung der Qualifikation und der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt vorgesehene Abklärung vor Ort, welche zwingend hätte durchgeführt werden müssen.