Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin. 2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.