a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei die Verfügung vom 30. September 2016 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die bisherige ganze IV-Rente weiterhin zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. September 2016 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin neu eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 30. September 2016 aufzuheben und es sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt