1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege derzeit auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Umstände. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin B___ wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Umstände.