7. 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Diese ist jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege derzeit auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art.