5.3 Abgesehen davon hatte ihn die IV-Stelle einer verhältnismässig ausführlichen Abklärung durch Psychiaterin Dr. C___ vom RAD unterzogen, die daraufhin ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden klar verneinte; insofern präsentiert sich der vorliegende Sachverhalt anders als in einem Fall, in dem der RAD-Arzt gestützt auf Observationsunterlagen auf eine eigene Untersuchung des Versicherten verzichtete und seine vom Gutachter diametral abweichende Beurteilung (lediglich) auf die Akten stützte (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 Erw. 4.2).