Dass zu einer mindestens dreimonatigen stationären Therapie geraten wurde, geschah in Nachachtung des in Ermangelung aktueller und verwertbarer medizinischer Unterlagen nichtsdestotrotz grundsätzlich als beweistauglich bezeichneten Gutachtens und bedeutet nicht, dass dem Versicherten eine relevante Krankheit zuerkannt worden wäre, sondern im Gegenteil, dass sich (erst) im Rahmen einer stationären Therapie endgültig hätte zeigen sollen, dass beim Versicherten gar kein behandlungsbedürftiges bzw. kein die Arbeitsfähigkeit in nennenswertem Ausmass beeinträchtigendes Gesundheitsdefizit vorliegt.