Aber auch die wohl in erster Linie auf den Angaben des Versicherten selber beruhenden Diagnosen der behandelnden Psychiater erscheinen nicht als geeignet, einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu belegen, dies insbesondere in Anbetracht der beiden damit stark kontrastierenden Observationsberichte. Zwar hat die IV- Stelle nach dem Rückweisungsentscheid den Gutachter Dr. D___ nicht - wie vom Obergericht angeregt - zwecks vertiefter Auseinandersetzung mit den Observationsberichten ange-