Seite 6 nahme vom 6. Dezember 2012 (IV-act. 100) den Allgemeinzustand zutreffenderweise als unauffällig und die von den behandelnden Ärzten gestellten und offenbar überwiegend auf den Angaben des Versicherten beruhenden Diagnosen zu Recht als nicht nachvollziehbar bezeichnete. Vor diesem Hintergrund erscheint die Stellungnahme des medizinischen Fachdienstes des Amtes für AHV/IV des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2012 (IV-act.