2. 2.1 Hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen ist, besteht mit dem Beschwerdeführer insofern ein Dissens, als er dessen Ende auf den 24. April 2013 datiert, während dieses nach Auffassung des Obergerichts auf den 25. September 2013 festzusetzen ist. An ersterem Zeitpunkt erstattete Psychiater Dr. D___ sein Gutachten, an zweiterem erinnerte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die Säumnisfolgen an seine Mitwirkungspflicht (IV-act. 116).