C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 hielt die Verwaltung an ihrer bisherigen Auffassung fest, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 mitteilte, dass er auf eine Replik verzichte. C.3 Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 gewährte der Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Seite 3 Erwägungen