A. Das Obergericht war bereits einmal mit dem Versicherten befasst. Mit Urteil vom 18. November 2015 hob es die Verfügung vom 26. August 2014 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung zurück (Verfahren O3V 14 23). Dabei sei zu prüfen, ob seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bemühungen betreffend berufliche Eingliederung gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 16. November 2010 und deren formellen Hinweises auf die Mitwirkungspflicht des Versicherten vom 25. September 2013 Anspruch auf eine befristete Rente entstanden sein könne.