{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-16-27_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170321-O3V-16-27-20170321.pdf", "Checksum": "7fd8442e28dfdb477b247cd219c9b58d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-16-27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  3. Abteilung \n \nUrteil vom 21. März 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 16 27 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A___ \n \nvertreten durch: RA B___  \n \n \nVorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ,  \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau \n \n \nGegenstand IV-Rente \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:30", "Checksum": "dcb24cc15c24b5998a3875a3e56c80ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-27\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  3. Abteilung \n \nUrteil vom 21. März 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 16 27 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A___ \n \nvertreten durch: RA B___  \n \n \nVorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ,  \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau \n \n \nGegenstand IV-Rente \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführe\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 21. März 2017\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer,\nCh. Wild, Dr. F. Windisch\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O3V 16 27\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden,\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Rente\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 26. September 2016\naufzuheben, und es sei A___ für die Zeit vom 16. November 2010 bis 24. April 2013 eine Dreiviertelrente zuzusprechen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Das Obergericht war bereits einmal mit dem Versicherten befasst. Mit Urteil vom 18. November 2015 hob es die Verfügung vom 26. August 2014 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden\nAbklärung und Neuentscheidung zurück (Verfahren O3V 14 23). Dabei sei zu prüfen, ob\nseit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bemühungen betreffend berufliche Eingliederung\ngemäss Schreiben der IV-Stelle vom 16. November 2010 und deren formellen Hinweises\nauf die Mitwirkungspflicht des Versicherten vom 25. September 2013 Anspruch auf eine befristete Rente entstanden sein könne.\n\nB. B.1\nMit Stellungnahme vom 27. Mai 2016 (IV-act. 160) schloss sich Psychiaterin FMH Dr. C___\nvom regionalärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) der in der Anfrage von der\nIV-Stelle vertretenen Einschätzung an, dass beim Versicherten keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, dies aufgrund des anlässlich der Exploration vom 6. Dezember\n2012, aber auch aus dem Gespräch mit verschiedenen Ärzten im Lauf des Verfahrens gewonnenen Eindruckes.\n\nB.2\nNachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (IV-act. 161) die Abweisung des\nLeistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, liess der Versicherte mit Schreiben vom\n1. September 2016 (IV-act. 165) dagegen einwenden, die IV-Stelle habe den Rentenanspruch für die fragliche Zeit nicht vertieft geprüft. Ferner sei im Vorbescheidverfahren die\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.\n\nSeite 2\nB.3\nNach einer Aktennotiz des RAD (Dr. C___) vom 14. September 2016 (IV-act. 166), wonach\nam bisherigen Standpunkt festgehalten werde, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren\nmit Verfügung vom 26. September 2016 (IV-act. 167) ab. Psychiater FMH Dr. D___ habe\nim Gutachten vom 24. April 2013 für den fraglichen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern diese als nicht abschliessend beurteilbar bezeichnet. Eine definitive Einschätzung sei zwar erst nach intensiver stationärer Therapie möglich, doch betrage die Arbeitsfähigkeit adaptiert derzeit mindestens 50%, steigerbar auf 100%. Der Gutachter habe sich\nferner mit früheren psychiatrischen Einschätzungen kritisch auseinandergesetzt. Während\ndes gesamten Verfahrens habe sich der Versicherte wenig glaubwürdig verhalten, und sein\nfehlendes Interesse an einer stationären Behandlung lasse darauf schliessen, dass der\nLeidensdruck nicht so schlimm wie behauptet sein könne.\n\nMit Verfügung gleichen Datums (IV-act. 168) wies die IV-Stelle ausserdem das Gesuch um\nunentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab.\n\nC. C.1\nGegen erstere Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 Beschwerde. Die IV-Stelle verhalte sich widersprüchlich, indem sie einerseits nicht auf das\nGutachten von Dr. D___ abstellen wolle, soweit dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 50%\nauch in einer adaptierten Tätigkeit attestiere, sich anderseits aber auf ihn berufe, soweit er\neine mindestens dreimonatige stationäre Therapie angeraten habe. Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 86‘038.-- bzw. - indexiert auf das Jahr 2010 - von\nFr. 92‘771.-- und einem Invalideneinkommen 2010 von Fr. 34'638.-- (Mischwert aus dem\nBereich Sozialwesen mit Anforderungsniveau 4 sowie Sport und Erholung mit Anforderungsniveau 3, 41.6h/Wo und 50%ige Arbeitsunfähigkeit) resultiere ein Invaliditätsgrad von\n62.66%, sodass für den fraglichen Zeitraum eine Dreiviertelrente geschuldet sei.\n\nC.2\nMit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 hielt die Verwaltung an ihrer bisherigen\nAuffassung fest, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2016\nmitteilte, dass er auf eine Replik verzichte.\n\nC.3\nMit Verfügung vom 3. Januar 2017 gewährte der Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren.\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n"}