6. Vor diesem Hintergrund sah die Verwaltung zu Recht von einer weiteren externen psychiatrischen Begutachtung ab, zumal die entsprechenden bisherigen Erfahrungen nach einem Vergleich mit den Observationsergebnissen die Vermutung nahelegten, dass sich die behandelnden Ärzte und - in geringerem Ausmass - selbst der Gutachter die subjektiven Angaben des Versicherten (auch weiterhin) allzusehr zu eigen machten (bzw. machen würden), was sogar im Bereich somatischer und damit oft besser objektivierbarer Beschwerden leider einer immer wieder zu machenden Erfahrung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2013 vom