4. 4.1 Bereits damals äusserte Psychiaterin Dr. C___ vom RAD Zweifel an der Einschätzung des PZAR, indem sie mit Aktennotiz vom 25. Juli 2011 (IV-act. 80) meinte, die Diagnose einer bipolaren Störung sei nicht überzeugend begründet und die behaupteten Einschränkungen seien allein auf die Angaben des Versicherten, die Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3699