{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-16-27-ARGVP-2017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170321-O3V-16-27-20190701-ARGVP-2017-3699.pdf", "Checksum": "8dc2df9120f72b2e8cc66bf3689e2d48"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O3V-16-27 ARGVP 2017 3699"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-27 ARGVP 2017 3699"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3699 \nInvalidenversicherung. Verwertbarkeit einer Observation. \nUrteil des Obergerichts, 3. 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Abteilung, 21.03.2017, O3V 16 27 \nAus den Erwägungen: \n2.2 Die Ausführungen […] sind insofern zu ergänzen, als die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusam-\nmen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für \nSachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I \n327 Erw. 7.1).\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3699\n\nInvalidenversicherung. Verwertbarkeit einer Observation.\n\nUrteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 21.03.2017, O3V 16 27\n\nAus den Erwägungen:\n2.2 Die Ausführungen […] sind insofern zu ergänzen, als die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für\nSachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I\n327 Erw. 7.1). Ein Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben.\nSichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die fachärztliche Beurteilung des Observationsmaterials vermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2012 vom 20. Dezember 2012 Erw. 5.1,\n8C_192/2013 vom 16. August 2013 Erw. 3.1, 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 Erw. 4.1). Ob hierzu die Stellungnahme eines RAD-Facharztes genügt oder ein versicherungsexternes Gutachten erforderlich ist, entscheidet\nsich nach den Umständen des konkreten Falles. Dabei ist es zulässig, im Wesentlichen oder allein auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch\ninsofern strenge Anforderungen zu stellen, als bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und\nSchlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225\nErw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2014 vom 8. August 2014 Erw. 3.3). Bei einem lückenlosen Befund, bei dem es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person also in den Hintergrund rückt, können auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Stellungnahmen wie eine Aktenbeurteilung des RAD\nbeweiskräftig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 Erw. 4.1). […]\n\n3.2 Mit Bericht vom 21. Februar 2011 (IV-act. 77) attestierte das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden (PZAR) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Justizvollzug seit 15. November 2010 und eine Arbeitsfähigkeit adaptiert von 4 h/Tag seit 1. Februar 2011, dies aufgrund einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer\nbipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode. Der Patient könne\nangstbedingt seit mehr als fünf Jahren keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen und auch nicht alleine\nAuto fahren. Da er ausserdem das typische, dem Krankheitsbild zugrundeliegende Vermeidungsverhalten\nzeige, sei eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnorts kaum möglich.\n\n3.3 Laut Aktennotiz der Berufsberatung der IV-Stelle vom 15. März 2011 (IV-act. 79) habe der Versicherte in\neinem Gespräch mitgeteilt, dass er keine Medikamente nehme, seitdem er vor Jahren an einer grösseren Pille\nfast erstickt sei.\n\n4.\n4.1 Bereits damals äusserte Psychiaterin Dr. C___ vom RAD Zweifel an der Einschätzung des PZAR, indem\nsie mit Aktennotiz vom 25. Juli 2011 (IV-act. 80) meinte, die Diagnose einer bipolaren Störung sei nicht überzeugend begründet und die behaupteten Einschränkungen seien allein auf die Angaben des Versicherten, die\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3699\n\n(mittels Überwachung) konkret zu überprüfen seien, gestützt worden. Dieser lasse sich nicht medikamentös\nbehandeln und zeige keine überzeugende Motivation und Mitarbeit bei den Eingliederungsbemühungen, obwohl er nebenher vielen Aktivitäten nachgehe.\n\n4.2 Gemäss Bericht vom 8. Dezember 2011 (IV-act. 144, 6/57) über wiederholte Observationen am 10., 15.,\n23. und 30. November 2011 sei der Versicherte mehrfach mit seinem Roller gefahren und wiederholt in fremden Fahrzeugen mitgefahren, habe in Gärten gearbeitet und Bodenplatten verlegt, sich bei einer Wanderung\nauf den Gäbris wie auch in den Katakomben des FC St. Gallen mit verschiedenen Leuten unterhalten und trotz\ndes Aufenthalts unter teilweise vielen Leuten nie ein Unwohlsein oder gar panikartige Zustände erkennen lassen.\n\n4.3 Gleichwohl hielt das PZAR mit Bericht vom 7. Februar 2012 (IV-act. 83) an der bisherigen Diagnose fest,\nund auch Psychiater FMH Dr. F___, bei dem sich der Versicherte jahrelang (siehe die Aktennotiz der IV-Stelle\nvom 24. März 2014 [IV-act. 131]) in ambulanter Therapie ohne erkennbare Fortschritte befand, meinte mit\nBericht vom 19. April 2012 (IV-act. 89), dieser sehe sich wegen eines Angstsyndroms mit Panikattacken und\nDepressionen ausserstande, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder ein Auto selber zu lenken, weshalb\nnur vereinzelt Hilfsarbeiten bei Kollegen auf Baustellen in nächster Umgebung zumutbar seien. In keinem dieser beiden Berichte wird auf den Observationsbericht vom 8. Dezember 2011 Bezug genommen, was darauf\nzurückzuführen sein dürfte, dass dieser den behandelnden Ärzten nicht vorgelegen hat.\n\n"}