3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Der Invalidenversicherung werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 58 und 199 f. zu Art. 61 ATSG). Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen.