Seite 12 womit auch kein Taggeldanspruch nach Art. 17bis Abs. 1 lit. a IVV in Frage kommt. Da dem Beschwerdeführer gemäss medizinischer Einschätzung die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht aktuell an sich noch zumutbar ist, aber mittelfristig aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung empfohlen wird (vgl. IV-act. 11, S. 3; IV-act. 32), kann zudem mit Bezug auf die in Art. 22 Abs. 1 IVG bzw. Art. 17bis Abs. 1 lit.