2/8, wo zur ISME erläutert wird, dass eine gleichzeitige reduzierte Berufstätigkeit möglich sei nebst Unterricht (der am Standort St. Gallen mittwochs von 13 bis 20.30 Uhr sowie samstags von 7.30 bis 15.30 Uhr stattfindet) und notwendigem Selbststudium (ca. 10 bis 15 Stunden pro Woche). Der Beschwerdeführer ist somit gar nicht an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Weiterbildung an der ISME daran verhindert, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zudem ist er am Mittwoch und somit werktags (vgl. dazu BGE 139 V 399, E. 7.2, wonach Umschulungsmassnahmen ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten ohnehin keinen Taggeldanspruch verschaffen) lediglich halbtags verhindert,