b. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, er könne nebst der berufsbegleitenden Weiterbildung im Umfang von mindestens 50% bis 60% einer Erwerbstätigkeit nachgehen (act. 1, S. 7 oben). Dies deckt sich mit den Angaben auf dem von ihm eingereichten act. 2/8, wo zur ISME erläutert wird, dass eine gleichzeitige reduzierte Berufstätigkeit möglich sei nebst Unterricht (der am Standort St. Gallen mittwochs von 13 bis 20.30 Uhr sowie samstags von 7.30 bis 15.30 Uhr stattfindet) und notwendigem Selbststudium (ca. 10 bis 15 Stunden pro Woche).