a. Anspruch auf ein volles Taggeld während einer Umschulung entsteht nämlich nach der Grundregel von Art. 22 Abs. 1 IVG nur unter der Voraussetzung, dass eine versicherte Person an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Gemäss Art. 17bis Abs. 1 lit.