hatte sich der Beschwerdeführer nachweislich schon vor seinem Unfall für eine berufliche Neuorientierung entschieden, entsprechende Vorkurse zur ISME besucht und sich zum Studium angemeldet. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die berufliche Neuorientierung in Form der Absolvierung der ISME zumindest