Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Stelle bei F___ „für [die] aktuelle Lebenssituation mit Weiterbildung an der Zweitweg-Matura ideal“ ist, wie der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Assessmentgesprächs erklärte. Dass er mit dieser Arbeit aber in einem zudem sehr geringen Pensum nicht mehr gleich viel verdient, wie er zuletzt bei der Tätigkeit als Sanitär vor dem Unfall verdient hatte oder wie er seiner Ansicht nach in einer vollzeitlichen Kaderposition als gelernter Sanitärinstallateur verdienen könnte, ist für die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entgegen seiner Ansicht nicht entscheidend.