e. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014, E. 4.3). Selbst bei der aktuellen Tätigkeit bei F___ würde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in einem Vollzeitpensum Fr. 4‘384.50 monatlich verdienen, was durchaus im Rahmen des von ihm in den Jahren vor dem Unfall erzielten Durchschnittseinkommens liegt. Ausserdem gibt der Beschwerdeführer an, er könnte „ohne weiteres“, wie schon in seiner früheren Laufbahn, als er bei der Firma D___