Allein mit Blick auf die statistischen Lohnzahlen in der Lohnstrukturerhebung kann daher mit der Vorinstanz ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer adaptierten Tätigkeit mindestens ein mit dem bisherigen Einkommen vergleichbares Einkommen erzielen könnte. Zusätzliche vertiefte Abklärungen in beruflicher Hinsicht sind für diese Schlussfolgerung nicht notwendig.