Seite 9 gehalten, im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2010 vom 19. April 2010, E. 2.1).