Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der daraus resultierenden Erwerbseinbusse wird dabei auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung nicht nur in der bisherigen Tätigkeit, sondern auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt. Die versicherte Person ist aufgrund der Schadenminderungspflicht