Ist eine Invalidität oder eine drohende Invalidität gegeben, führt dies allerdings nicht per se zu einem Umschulungsanspruch. Um tatsächlich einen Umschulungsanspruch zu begründen, muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017, E. 4.1.3, m.w.H.; BGE 124 V 108, E. 2b).