Ob diese Auffassung zutrifft, ist vorweg zu prüfen. Nur, wenn die aktuelle berufliche Weiterbildung des Beschwerdeführers tatsächlich eine Eingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 3 IVG - in Frage kommt namentlich eine Qualifikation als Umschulung - darstellt, kommt ein dazu akzessorischer Taggeldanspruch überhaupt in Frage.