Insbesondere wurde ihm zu keinem Zeitpunkt eine Umschulung in Form der Absolvierung der ISME und eines anschliessenden Studiums zugesprochen. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer somit - zumindest formell gesehen - gar nicht in einer beruflichen Eingliederungsmassnahme, womit ein dazu akzessorischer Taggeldanspruch grundsätzlich zum Vornherein entfällt.