d. Während der Dauer der dem Beschwerdeführer in Form von Berufsberatung und Job- Coaching gewährten, inzwischen abgeschlossenen beruflichen Massnahmen wurde dem Beschwerdeführer kein Taggeld ausgerichtet (vgl. auch IV-act. 39, S. 2: ein Taggeldanspruch wird ausdrücklich verneint). Weitere Eingliederungsmassnahmen wurden dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht gewährt. Insbesondere wurde ihm zu keinem Zeitpunkt eine Umschulung in Form der Absolvierung der ISME und eines anschliessenden Studiums zugesprochen.