Seite 7 c. Dem Beschwerdeführer wurde im Sinn einer Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG und seinem Wunsch nach Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung entsprechend (IV-act. 24, S. 5 unten) mit Mitteilung vom 26. November 2015 unkompliziert und rasch Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der Vorinstanz gewährt (IV-act. 35). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. Januar 2016 ein Job-Coaching, befristet bis zum 30. Juni 2016, zugesprochen (IV-act. 40).