Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; vgl. Art. 8 Abs. 3 IVG). Wie schon aus der Legaldefinition des grundsätzlichen Eingliederungsanspruchs in Art. 8 Abs. 1 IVG hervorgeht, handelt es sich beim Eingliederungsanspruch zum vorneherein nicht um ziffernmässig bestimmte, sondern um inhaltlich offene Leistungsberechtigungen. Ihre Konkretisierung verlangt immer eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes zulasten der Versicherung unter dem Gesichtswinkel der ratio legis (MEYER/REICHMUTH, a.a.