2.2 a. Gemäss der Grundsatzbestimmung von Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld ist somit eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen und wird grundsätzlich nur ausgerichtet, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der IV zur Durchführung gelangen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 22 IVG).