c. Zwischen den Parteien umstritten ist aber in rechtlicher Hinsicht, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf finanzielle Leistungen der Vorinstanz, sei dies in Form von Taggeldern oder eventualiter in Form einer Invalidenrente, zukommt. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, er habe bis zum Abschluss seiner Zweitweg-Matura und anschliessendem Studium Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die IV, verneinte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und hält im vorliegenden Verfahren an dieser Auffassung fest.