Seite 4 G. Am 25. April 2017 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde kostenfällig zu Lasten des mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführers abgewiesen. Dem Begehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 29. Mai 2017 (act. 15) entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.