verlangte der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines Taggeldes basierend auf einem Valideneinkommen von mindestens monatlich Fr. 5‘600.-- brutto bzw. eventualiter die Zusprache einer vollen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 5. September 2016 (IV-act. 48) hielt die Vorinstanz am leistungsabweisenden Vorbescheid fest. Der Beschwerdeführer habe seinen Berufsweg, Absolvierung der ISME, bereits vor seinem Unfall festgelegt, somit sei dieser Entscheid nicht invaliditätsbedingt. Entsprechend seien auch keine Taggelder geschuldet. Weitere berufliche Massnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt.