E. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, nachdem die zugesprochenen Massnahmen auch aus invaliditätsfremden Gründen ohne den gewünschten Erfolg geblieben seien. Ein Rentenanspruch bestehe nicht (IV-act. 45). Mit Einwand vom 23. August 2016 (IV-act. 47) verlangte der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines Taggeldes basierend auf einem Valideneinkommen von mindestens monatlich Fr. 5‘600.-- brutto bzw. eventualiter die Zusprache einer vollen Invalidenrente.