D. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. November 2015 Berufsberatung und Unterstützung bei der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 34 und 35). Beim Erstgespräch mit dem Berufsberater im Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich bei der IV auf Anraten seines Arztes angemeldet. Wegen seinem Handgelenk könne er in seinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten, weshalb es auch schwierig sei, eine gute Teilzeitarbeit zu finden. Er erhoffe sich von seiner Anmeldung