{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-16-26_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170425-O3V-16-26-20170425.pdf", "Checksum": "6773aee07e574f93820de81d5039a06b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-16-26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-16-26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 25. April 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Dr. F. Windisch,  E. 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O3V 16 26    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA B___   \n Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden ,  \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau  \n  Gegenstand Leistungen der IV-Versicherung  \nRechtsbege\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 25. April 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Dr. F. Windisch,\nE. Graf\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 16 26\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden,\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand Leistungen der IV-Versicherung\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Es sei dem Beschwerdeführer ein volles Taggeld auszurichten auf der Basis eines\nValideneinkommens von mindestens monatlich CHF 5‘600.-- brutto.\n2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine mindestens halbe IV-Rente\nzuzusprechen.\n3. Subeventualiter sei die strittige Angelegenheit zur weitergehenden Abklärung des\nSachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Der am XX.XX.1986 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 2.\nJuli 2015 bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (damals noch:\nAusgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, nachfolgend: Vorinstanz) zum\nLeistungsbezug an wegen Knorpelschäden im rechten Handgelenk, aufgrund welcher\ngemäss Arzt eine frühzeitige Arthrose möglich sei (IV-act. 1).\n\nB. Der Beschwerdeführer hatte Ende Dezember 2014 einen Motorradunfall erlitten, welcher zu\neiner distalen, intraartikulären, wenig dislozierten Radiusfraktur und grossen chondralen\nDefekten am dorsalen Lunatum und in der Fossa scaphoidea rechts sowie zu einer SL-\nBand Zerrung rechts geführt hatte. Im Januar 2015 hatte sich der Beschwerdeführer einer\nOperation in der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie im\nKantonsspital St. Gallen (KSSG) unterzogen (IV-act. 11, S. 7 f.). Gemäss Bericht des\nHausarztes Dr. C___ vom 10. August 2015 (IV-act. 11, S. 2 ff.) sei die Prognose günstig,\nder Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig nicht mehr in Behandlung, aber es werde\naus ärztlicher Sicht mittelfristig eine Umschulung empfohlen, um das Handgelenk langfristig\nnicht zu überlasten.\n\nSeite 2\nC. Zur Vornahme einer beruflichen und medizinischen Standortbestimmung lud die Vorinstanz\nden Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein, welches am 15. Oktober 2015 stattfand (IVact. 24).\n\nZu seinem beruflichen Lebenslauf führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine\nBerufsausbildung als Sanitärmonteur im August 2005 abgeschlossen und danach zunächst\nim erlernten Beruf gearbeitet. Danach habe er die Firma D___ GmbH gegründet und sei\ndort für den gesamten Handel der Miniküchen mit Offerten, Verkauf und Vormontagen tätig\ngewesen. Im Januar 2014 habe er die Firma verkauft und sich beruflich neu ausgerichtet.\nVorerst sei ein Auslandaufenthalt in Ägypten als Dive-Guide gefolgt, danach habe er im\nSeptember 2014 mit dem Vorkurs für die Zweitweg-Matura begonnen, im Hinblick auf ein\nStudium Richtung Medizin oder Jura. Gleichzeitig habe er bei der Firma E___ AG eine\nArbeit als Sanitärinstallateur aufgenommen, welche ihm kurz darauf aus wirtschaftlichen\nGründen wieder gekündigt worden sei. Inzwischen befinde er sich im 2. Semester der ISME\n(interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St. Gallen / Sargans) und arbeite seit Juni\n2015 als Verkaufsberater beim F___, im Teilpensum von 8-20 Stunden pro Woche.\n\nIn medizinischer Hinsicht berichtete der Beschwerdeführer, nach seinem Motorradunfall\nund der Operation sei er mit dem Handgelenk in der Beweglichkeit eingeschränkt und\nkönne nicht mehr die gleiche Kraft in der rechten Hand aufbringen wie früher. Daher habe\ner keine Arbeit im erlernten Beruf mehr gesucht, sondern die Tätigkeit als Verkaufsberater\nbei F___ angenommen. Teilzeitlich arbeite er, um genügend Zeit für Schule und Zweitweg-\nMatura zur Verfügung zu haben. Er sei mittlerweile nicht mehr sicher, ob er sich anstatt\nAbsolvierung der Zweitweg-Matura doch wieder einer Berufstätigkeit zuwenden wolle,\nwobei er sich beruflich neu orientieren müsste, da es ihm nicht mehr möglich sei, als\nSanitärinstallateur zu arbeiten.\n\nDer Beschwerdeführer erklärte, er erwarte von der Vorinstanz Unterstützung bei seiner\nberuflichen Neuorientierung.\n\nD. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26.\nNovember 2015 Berufsberatung und Unterstützung bei der Abklärung der beruflichen\nEingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 34 und 35).\n\n"}