Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 25. April 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Dr. F. Windisch, E. Graf Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 16 26 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Leistungen der IV-Versicherung Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei dem Beschwerdeführer ein volles Taggeld auszurichten auf der Basis eines Valideneinkommens von mindestens monatlich CHF 5‘600.-- brutto. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine mindestens halbe IV-Rente zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei die strittige Angelegenheit zur weitergehenden Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1986 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juli 2015 bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (damals noch: Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an wegen Knorpelschäden im rechten Handgelenk, aufgrund welcher gemäss Arzt eine frühzeitige Arthrose möglich sei (IV-act. 1). B. Der Beschwerdeführer hatte Ende Dezember 2014 einen Motorradunfall erlitten, welcher zu einer distalen, intraartikulären, wenig dislozierten Radiusfraktur und grossen chondralen Defekten am dorsalen Lunatum und in der Fossa scaphoidea rechts sowie zu einer SL- Band Zerrung rechts geführt hatte. Im Januar 2015 hatte sich der Beschwerdeführer einer Operation in der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) unterzogen (IV-act. 11, S. 7 f.). Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. C___ vom 10. August 2015 (IV-act. 11, S. 2 ff.) sei die Prognose günstig, der Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig nicht mehr in Behandlung, aber es werde aus ärztlicher Sicht mittelfristig eine Umschulung empfohlen, um das Handgelenk langfristig nicht zu überlasten. Seite 2 C. Zur Vornahme einer beruflichen und medizinischen Standortbestimmung lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein, welches am 15. Oktober 2015 stattfand (IV- act. 24). Zu seinem beruflichen Lebenslauf führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Berufsausbildung als Sanitärmonteur im August 2005 abgeschlossen und danach zunächst im erlernten Beruf gearbeitet. Danach habe er die Firma D___ GmbH gegründet und sei dort für den gesamten Handel der Miniküchen mit Offerten, Verkauf und Vormontagen tätig gewesen. Im Januar 2014 habe er die Firma verkauft und sich beruflich neu ausgerichtet. Vorerst sei ein Auslandaufenthalt in Ägypten als Dive-Guide gefolgt, danach habe er im September 2014 mit dem Vorkurs für die Zweitweg-Matura begonnen, im Hinblick auf ein Studium Richtung Medizin oder Jura. Gleichzeitig habe er bei der Firma E___ AG eine Arbeit als Sanitärinstallateur aufgenommen, welche ihm kurz darauf aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt worden sei. Inzwischen befinde er sich im 2. Semester der ISME (interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St. Gallen / Sargans) und arbeite seit Juni 2015 als Verkaufsberater beim F___, im Teilpensum von 8-20 Stunden pro Woche. In medizinischer Hinsicht berichtete der Beschwerdeführer, nach seinem Motorradunfall und der Operation sei er mit dem Handgelenk in der Beweglichkeit eingeschränkt und könne nicht mehr die gleiche Kraft in der rechten Hand aufbringen wie früher. Daher habe er keine Arbeit im erlernten Beruf mehr gesucht, sondern die Tätigkeit als Verkaufsberater bei F___ angenommen. Teilzeitlich arbeite er, um genügend Zeit für Schule und Zweitweg- Matura zur Verfügung zu haben. Er sei mittlerweile nicht mehr sicher, ob er sich anstatt Absolvierung der Zweitweg-Matura doch wieder einer Berufstätigkeit zuwenden wolle, wobei er sich beruflich neu orientieren müsste, da es ihm nicht mehr möglich sei, als Sanitärinstallateur zu arbeiten. Der Beschwerdeführer erklärte, er erwarte von der Vorinstanz Unterstützung bei seiner beruflichen Neuorientierung. D. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. November 2015 Berufsberatung und Unterstützung bei der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 34 und 35). Beim Erstgespräch mit dem Berufsberater im Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich bei der IV auf Anraten seines Arztes angemeldet. Wegen seinem Handgelenk könne er in seinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten, weshalb es auch schwierig sei, eine gute Teilzeitarbeit zu finden. Er erhoffe sich von seiner Anmeldung Seite 3 eine Unterstützung bei der Stellensuche. Er gab erneut an, er sei unsicher, ob das Ziel Zweitweg-Matura der richtige Weg sei; er warte das dritte Semester ab und werde die Ausbildung weiter verfolgen, falls er dieses mit genügenden Noten abschliesse (IV-act. 37). Im Anschluss an dieses Gespräch wurde dem Beschwerdeführer ein Job-Coaching zur Verfügung gestellt (IV-act. 38 ff.). Die Stellensuche mit dem Beschwerdeführer gestaltete sich jedoch aus verschiedenen Gründen schwierig und verlief erfolglos (IV-act. 42). Am 20. Juni 2016 berichtete der Coach, der Beschwerdeführer scheine an einer beruflichen Veränderung kein grosses Interesse zu haben. Wöchentlich würden ihm Stelleninserate zugeschickt, die seiner Qualifikation und möglichem Pensum entsprechen würden; entsprechende Rückmeldungen, sich auf eine Stelle bewerben zu wollen, seien aber ausgeblieben. Auch habe der Beschwerdeführer kein ernsthaftes Interesse an Alternativen zur Maturitätsschule für Erwachsene gezeigt (IV-act. 44). E. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, nachdem die zugesprochenen Massnahmen auch aus invaliditätsfremden Gründen ohne den gewünschten Erfolg geblieben seien. Ein Rentenanspruch bestehe nicht (IV-act. 45). Mit Einwand vom 23. August 2016 (IV-act. 47) verlangte der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines Taggeldes basierend auf einem Valideneinkommen von mindestens monatlich Fr. 5‘600.-- brutto bzw. eventualiter die Zusprache einer vollen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 5. September 2016 (IV-act. 48) hielt die Vorinstanz am leistungsabweisenden Vorbescheid fest. Der Beschwerdeführer habe seinen Berufsweg, Absolvierung der ISME, bereits vor seinem Unfall festgelegt, somit sei dieser Entscheid nicht invaliditätsbedingt. Entsprechend seien auch keine Taggelder geschuldet. Weitere berufliche Massnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt. Ein Rentenanspruch könne ausserdem gar nicht entstehen, da er in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (IV-act. 48). F. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines vollen Taggeldes, basierend auf einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 5‘600.-- monatlich, eventualiter mindestens eine halbe IV-Rente, verlangt. Dem formellen Antrag auf Aktenzustellung wurde im Verlauf des Schriftenwechsels entsprochen. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2016 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (act. 9) und hielt an seiner Beschwerde fest. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Seite 4 G. Am 25. April 2017 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde kostenfällig zu Lasten des mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführers abgewiesen. Dem Begehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 29. Mai 2017 (act. 15) entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. H. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Da eine Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 5 2. Materielles 2.1 a. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. b. In medizinischer Hinsicht ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig in seinem angestammten Beruf als Sanitärmonteur nicht mehr arbeiten kann, da ansonsten mit der Ausbildung einer traumatischen Früharthrose zu rechnen ist. Dr. C___ führte in seinem Arztbericht vom 10. August 2015 diesbezüglich ausdrücklich an, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell noch zumutbar; aufgrund der Tätigkeit als Sanitärinstallateur sei die rechte Hand aber dauerhaft belastet, was langfristig zu Arthrose führen könne. Aus diesem Grund werde mittelfristig von der Handchirurgie eine Umschulung empfohlen (IV-act. 11, S. 2 ff.). Auch gemäss Bericht der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des KSSG vom 22. April 2015 (IV-act. 11, S. 7 f.) ergab das Röntgen keine sekundären Arthrosezeichen; der Verlauf wurde als sehr vielversprechend bezeichnet. Allerdings bestehe ein hohes Risiko einer frühzeitigen Arthrosebildung, weshalb der Wechsel in eine das Handgelenk weniger belastende Tätigkeit als die Arbeit als Sanitärmonteur empfohlen sei (IV-act. 11, S. 7 f.). Auch gemäss späterem Arztbericht vom August 2015 (IV-act. 12) sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zumutbar bzw. seien dem Beschwerdeführer inzwischen alle Tätigkeiten möglich, allerdings sei die bisherige Tätigkeit längerfristig ungünstig, da zu erwarten sei, dass bei starker und dauerhafter Belastung des Handgelenks Schmerzen auftreten würden. Dr. G___ vom RAD erachtete es in seinem Bericht vom 23. November 2015 (IV-act. 32) arbeitsmedizinisch als nachvollziehbar, dass bei einer weiteren Berufstätigkeit auf dem erlernten Beruf als Sanitärmonteur mit der Ausbildung einer traumatischen Früharthrose zu rechnen sei, so dass eine Belastungseinschränkung der rechten Hand zukünftig zu erwarten sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leicht, vermehrt geistig) bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dieser von den Parteien nicht bestrittene Sachverhalt ist damit in medizinischer Hinsicht klar und bedarf keiner weiteren Abklärungen. Der Antrag des Beschwerdeführers, Seite 6 zusätzlich ein unabhängiges medizinisches / orthopädisches Gutachten zu erstellen (vgl. act. 1, S. 3), ist nicht notwendig und entsprechend abzuweisen. c. Zwischen den Parteien umstritten ist aber in rechtlicher Hinsicht, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf finanzielle Leistungen der Vorinstanz, sei dies in Form von Taggeldern oder eventualiter in Form einer Invalidenrente, zukommt. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, er habe bis zum Abschluss seiner Zweitweg-Matura und anschliessendem Studium Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die IV, verneinte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und hält im vorliegenden Verfahren an dieser Auffassung fest. 2.2 a. Gemäss der Grundsatzbestimmung von Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld ist somit eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen und wird grundsätzlich nur ausgerichtet, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der IV zur Durchführung gelangen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 22 IVG). b. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben, vorausgesetzt, die jeweiligen Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen sind erfüllt, gegenüber der Invalidenversicherung grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Eingliederungsmassnahmen sind nebst medizinischen Massnahmen und der Abgabe von Hilfsmitteln diverse Massnahmen beruflicher Art (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; vgl. Art. 8 Abs. 3 IVG). Wie schon aus der Legaldefinition des grundsätzlichen Eingliederungsanspruchs in Art. 8 Abs. 1 IVG hervorgeht, handelt es sich beim Eingliederungsanspruch zum vorneherein nicht um ziffernmässig bestimmte, sondern um inhaltlich offene Leistungsberechtigungen. Ihre Konkretisierung verlangt immer eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes zulasten der Versicherung unter dem Gesichtswinkel der ratio legis (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 15 zu Art. 8 IVG). Seite 7 c. Dem Beschwerdeführer wurde im Sinn einer Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG und seinem Wunsch nach Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung entsprechend (IV-act. 24, S. 5 unten) mit Mitteilung vom 26. November 2015 unkompliziert und rasch Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der Vorinstanz gewährt (IV-act. 35). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. Januar 2016 ein Job-Coaching, befristet bis zum 30. Juni 2016, zugesprochen (IV-act. 40). Ziel der gewährten Eingliederungsmassnahmen war einerseits, mögliche berufliche Perspektiven mit dem Beschwerdeführer zu eruieren und andererseits den Beschwerdeführer, sollte er am eingeschlagenen Weg der Zweitweg- Matura festhalten, ihn bei der Suche nach einer passenden Teilzeitstelle zu unterstützen (IV-act. 41). Insbesondere die Unterstützung durch einen Job-Coach erscheint ohne Zweifel geeignet, den Beschwerdeführer, der mittel- bis längerfristig nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten kann, bei der Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit zu unterstützen. Der Job-Coach musste jedoch feststellen, dass der Beschwerdeführer weder ernsthaftes Interesse an alternativen Eingliederungsmöglichkeiten anstelle der begonnenen Zweitweg-Matura bekundete noch bei den Stellenbewerbungen zur Suche einer anderen Stelle als die aktuelle Teilzeitstelle bei F___ genügend Eigeninitiative zeigte und sich spärlich sowie zum Teil zeitverzögert rückmeldete, weil er wegen Prüfungen keine Zeit habe, Bewerbungen abzuschicken (IV-act. 42). Weitere berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung oder ein weiteres Job-Coaching erschienen vor diesem Hintergrund wenig erfolgsversprechend. Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdeführer gewährten beruflichen Massnahmen daher zu Recht abgeschlossen (vgl. IV-act. 48). d. Während der Dauer der dem Beschwerdeführer in Form von Berufsberatung und Job- Coaching gewährten, inzwischen abgeschlossenen beruflichen Massnahmen wurde dem Beschwerdeführer kein Taggeld ausgerichtet (vgl. auch IV-act. 39, S. 2: ein Taggeldanspruch wird ausdrücklich verneint). Weitere Eingliederungsmassnahmen wurden dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht gewährt. Insbesondere wurde ihm zu keinem Zeitpunkt eine Umschulung in Form der Absolvierung der ISME und eines anschliessenden Studiums zugesprochen. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer somit - zumindest formell gesehen - gar nicht in einer beruflichen Eingliederungsmassnahme, womit ein dazu akzessorischer Taggeldanspruch grundsätzlich zum Vornherein entfällt. e. Der Beschwerdeführer geht allerdings, indem er einen Taggeldanspruch geltend macht, stillschweigend davon aus, dass die Absolvierung der ISME sowie das anschliessend einzuschlagende Studium eine taggeldpflichtige berufliche Integration im Sinn einer Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG darstellen. Er führt diesbezüglich an, Seite 8 er habe seine berufliche Entwicklung mit der Berufsberatung der Vorinstanz abgesprochen und aufgrund der Unfallfolgen entschieden, an dieser schon vorher eingeschlagenen Weiterbildung festzuhalten und folgert daraus, Anspruch auf Taggelder „bis zum Abschluss der beruflichen Integration mittels Matura und anschliessendem Studium“ zu haben (vgl. act. 1, S. 7). Ob diese Auffassung zutrifft, ist vorweg zu prüfen. Nur, wenn die aktuelle berufliche Weiterbildung des Beschwerdeführers tatsächlich eine Eingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 3 IVG - in Frage kommt namentlich eine Qualifikation als Umschulung - darstellt, kommt ein dazu akzessorischer Taggeldanspruch überhaupt in Frage. 2.3 a. Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Dem Erfordernis der Invalidität gleichgestellt ist die unmittelbare Bedrohung durch eine solche (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinn von Art. 17 IVG gilt somit mit anderen Worten, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. b. Es ist in medizinischer Hinsicht unbestritten, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mittel- bis längerfristig nicht mehr als Sanitärmonteur arbeiten kann und es empfehlenswert ist, dass er sich künftig in einer das Handgelenk weniger belastenden Tätigkeit betätigt. Ist eine Invalidität oder eine drohende Invalidität gegeben, führt dies allerdings nicht per se zu einem Umschulungsanspruch. Um tatsächlich einen Umschulungsanspruch zu begründen, muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017, E. 4.1.3, m.w.H.; BGE 124 V 108, E. 2b). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der daraus resultierenden Erwerbseinbusse wird dabei auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung nicht nur in der bisherigen Tätigkeit, sondern auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt. Die versicherte Person ist aufgrund der Schadenminderungspflicht Seite 9 gehalten, im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2010 vom 19. April 2010, E. 2.1). c. Der Beschwerdeführer verdiente gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (IV-act. 8, S. 2 f.) in den Jahren 2010 bis 2012 je Fr. 36‘924 pro Jahr; im Jahr 2013 sank das Einkommen auf Fr. 21‘600; im Jahr 2014 verdiente der Beschwerdeführer als Sanitär bei der Firma E___ AG von August bis Oktober insgesamt Fr. 13‘876. Der Beschwerdeführer erzielte damit in den vergangenen Jahren ein monatliches Einkommen von maximal rund Fr. 4‘600.--; das Durchschnittseinkommen liegt sogar wesentlich tiefer. Ein Umschulungsanspruch kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall ohne zusätzliche berufliche Ausbildung im Vergleich zu seiner vorherigen Situation eine bleibende Erwerbseinbusse von rund 20% oder mehr erleiden würde. d. Es ist in medizinischer Hinsicht klar und auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 betrug das Durchschnittseinkommen gemäss Tabelle TA1 in einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) rund Fr. 4‘771 pro Monat; in praktischen Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 2 betrug der Durchschnittslohn Fr. 5‘282 pro Monat. Die zahlreichen Stellen, die der Job-Coach dem Beschwerdeführer zur Bewerbung vorgeschlagen hat (vgl. IV-act. 44, S. 2 ff.), zeigen, dass für den Beschwerdeführer mit seinem beruflichen Hintergrund und seiner bisherigen Berufserfahrung diverse Erwerbsmöglichkeiten in Frage kommen. Allein mit Blick auf die statistischen Lohnzahlen in der Lohnstrukturerhebung kann daher mit der Vorinstanz ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer adaptierten Tätigkeit mindestens ein mit dem bisherigen Einkommen vergleichbares Einkommen erzielen könnte. Zusätzliche vertiefte Abklärungen in beruflicher Hinsicht sind für diese Schlussfolgerung nicht notwendig. e. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014, E. 4.3). Selbst bei der aktuellen Tätigkeit bei F___ würde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in einem Vollzeitpensum Fr. 4‘384.50 monatlich verdienen, was durchaus im Rahmen des von ihm in den Jahren vor dem Unfall erzielten Durchschnittseinkommens liegt. Ausserdem gibt der Beschwerdeführer an, er könnte „ohne weiteres“, wie schon in seiner früheren Laufbahn, als er bei der Firma D___ Seite 10 GmbH als Geschäftsführer tätig gewesen sei, als Baustellenführer und damit in mittlerer Kaderposition arbeiten, was gemäss seinen eigenen Angaben und gestützt auf den von ihm verwendeten Lohnrechner zu einem Monatslohn von Fr. 7‘250.-- führen würde (act. 9, S. 5 oben). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Stelle bei F___ „für [die] aktuelle Lebenssituation mit Weiterbildung an der Zweitweg-Matura ideal“ ist, wie der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Assessmentgesprächs erklärte. Dass er mit dieser Arbeit aber in einem zudem sehr geringen Pensum nicht mehr gleich viel verdient, wie er zuletzt bei der Tätigkeit als Sanitär vor dem Unfall verdient hatte oder wie er seiner Ansicht nach in einer vollzeitlichen Kaderposition als gelernter Sanitärinstallateur verdienen könnte, ist für die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entgegen seiner Ansicht nicht entscheidend. Entscheidend ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht vielmehr, wieviel der - unbestrittenermassen adaptiert voll arbeitsfähige - Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen würde, würde er seine Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich voll einsetzen. Dieses Einkommen ist mit dem Einkommen zu vergleichen, das er vor dem Unfall tatsächlich erzielt hat. Die Versuche des Job-Coach, den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, in eine andere, möglichst besser bezahlte Stelle zu wechseln, scheiterten wesentlich auch an der Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine berufliche Situation zu verändern. Da davon auszugehen ist, dass es ihm bei Verwertung der ihm verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit möglich wäre, ein Einkommen in der Grössenordnung des vor dem Unfall erzielten Einkommens zu erzielen, sind die leistungsbegründenden Voraussetzungen für eine Umschulung klar nicht erfüllt. Ein Rentenanspruch kommt unter diesen Umständen ebenfalls klar nicht in Frage. f. Zusammengefasst bedarf es angesichts der vorliegenden medizinischen Umstände, der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, die sich über den erlernten Beruf hinaus erstreckte, nicht der vom Beschwerdeführer angestrebten Zweitweg-Matura und eines anschliessenden Studiums, um seine verbleibende Arbeitsfähigkeit im gleichen finanziellen Rahmen wie vor dem Unfall Ende 2014 zu verwerten. Ein Umschulungsanspruch gegenüber der Vorinstanz ist zu verneinen, d.h. die derzeitige berufliche Weiterbildung an der ISME kann in materieller Hinsicht nicht als Eingliederungsmassnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 3 IVG qualifiziert werden. Überdies hatte sich der Beschwerdeführer nachweislich schon vor seinem Unfall für eine berufliche Neuorientierung entschieden, entsprechende Vorkurse zur ISME besucht und sich zum Studium angemeldet. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die berufliche Neuorientierung in Form der Absolvierung der ISME zumindest Seite 11 zunächst völlig unabhängig von der Tatsache erfolgte, dass ihm nach dem Unfall mittel- bis längerfristig ohnehin eine berufliche Neuausrichtung empfohlen wurde. Für die vom Beschwerdeführer behauptete angebliche Zusage der Vorinstanz, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen (vgl. act. 1, S. 4 unten) finden sich in den vorinstanzlichen Akten keinerlei Anhaltspunkte, woran auch die beantragte Parteibefragung, auf die verzichtet werden kann, nichts ändern würde. 2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn sich der Beschwerdeführer in einer Umschulung im Sinn einer Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG befinden würde, nicht automatisch von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Taggeldanspruch auszugehen wäre. a. Anspruch auf ein volles Taggeld während einer Umschulung entsteht nämlich nach der Grundregel von Art. 22 Abs. 1 IVG nur unter der Voraussetzung, dass eine versicherte Person an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Gemäss Art. 17bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), welcher den Anspruch auf Taggelder bei Eingliederung an nicht zusammenhängenden Tagen regelt, entsteht ein Taggeldanspruch beschränkt auf die Eingliederungstage ausserdem dann, wenn eine versicherte Person innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht und wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen; ein Taggeld für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage wird nach Art. 17bis Abs. 1 lit. b IVV dann ausgerichtet, wenn die versicherte Person in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. b. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, er könne nebst der berufsbegleitenden Weiterbildung im Umfang von mindestens 50% bis 60% einer Erwerbstätigkeit nachgehen (act. 1, S. 7 oben). Dies deckt sich mit den Angaben auf dem von ihm eingereichten act. 2/8, wo zur ISME erläutert wird, dass eine gleichzeitige reduzierte Berufstätigkeit möglich sei nebst Unterricht (der am Standort St. Gallen mittwochs von 13 bis 20.30 Uhr sowie samstags von 7.30 bis 15.30 Uhr stattfindet) und notwendigem Selbststudium (ca. 10 bis 15 Stunden pro Woche). Der Beschwerdeführer ist somit gar nicht an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Weiterbildung an der ISME daran verhindert, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Zudem ist er am Mittwoch und somit werktags (vgl. dazu BGE 139 V 399, E. 7.2, wonach Umschulungsmassnahmen ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten ohnehin keinen Taggeldanspruch verschaffen) lediglich halbtags verhindert, Seite 12 womit auch kein Taggeldanspruch nach Art. 17bis Abs. 1 lit. a IVV in Frage kommt. Da dem Beschwerdeführer gemäss medizinischer Einschätzung die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht aktuell an sich noch zumutbar ist, aber mittelfristig aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung empfohlen wird (vgl. IV-act. 11, S. 3; IV-act. 32), kann zudem mit Bezug auf die in Art. 22 Abs. 1 IVG bzw. Art. 17bis Abs. 1 lit. b IVV als Alternativkriterium für die Begründung eines vollen Taggeldanspruchs angeführte Arbeitsunfähigkeit zumindest nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Kriterium im konkreten Fall als erfüllt zu betrachten wäre. c. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offengelassen werden. Da der Beschwerdeführer gar keinen Umschulungsanspruch gegenüber der Vorinstanz hat, kann ein dazu akzessorischer Taggeldanspruch ohnehin nicht bestehen und es erübrigt sich, die weiteren Voraussetzungen näher zu prüfen. 2.5 Zusammengefasst ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die den Beschwerdeführer berechtigen würde, von der Vorinstanz finanzielle Leistungen - sei dies in Form von Taggeldern oder eine Rente - zu verlangen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2016 zu bestätigen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, sind die Kosten ihm aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen, unter Verrechnung mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Der Invalidenversicherung werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 58 und 199 f. zu Art. 61 ATSG). Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 11.07.17 Seite 14