Der behandelnde Hausarzt Dr. med. G___ erachtet für den Beschwerdeführer selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit als nicht zumutbar und verneint aufgrund des Krankheitsverlaufs seit Juni 2015 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Angestellter.33 Dr. med. C___ und der RAD-Arzt Dr. med. K___ hingegen erachten den Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.34 Die vorhandenen Einschätzungen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist, weichen somit diametral