Erhebliche Widersprüche liegen sodann auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – soweit diesbezüglich überhaupt eine Einschätzung erfolgte – vor. Dr. med. J___ als Rheumatologe äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Bericht nicht.32 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. G___ erachtet für den Beschwerdeführer selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit als nicht zumutbar und verneint aufgrund des Krankheitsverlaufs seit Juni 2015 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Angestellter.33 Dr. med. C___ und der RAD-Arzt Dr. med. K_