Nach Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %, und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind. 6 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 (61838/10); act. 7.2/23-76ff/111 7 Act. 7.2/26-5ff/117 8 Act. 10/6f 9 Act. 7.2/26-8f/117