B. Am 22. Dezember 2015 meldete sich A___ wegen Wirbelsäule, Rücken, Arthrose in Knie und Fussgelenk bei der IV-Stelle an. Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab und zog die Akten des Krankenversicherers bei.1 In der Mitteilung vom 1. April 2016 wurde A___ eröffnet, dass aufgrund seiner subjektiven Krankheitsüberzeugung zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien. C. Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2016 kündigte die IV-Stelle A___ an, es bestehe kein Rentenanspruch. Dagegen liess A___ am 30. Juni 2016 Einwand erheben. In der 1 Vgl. act. 7.2/26-1ff/117