a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 15. August 2016 sei aufzuheben; 2. Die Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden sei anzuweisen, das Gesuch um Entrichtung einer Invalidenrente zu bewilligen; 3. Jegliche Akten in Verbindung mit den Überwachungen seien aus den Akten zu entfernen und dürfen nicht verwendet werden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt