Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist diese Gebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie wird jedoch wegen der am 20. Oktober 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung bei der Beschwerdeführerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. 3.2 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da die Beschwerdeführerin unterliegt und da die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario; KIESER, a.a.O., N 199 f. zu Art. 61 ATSG).