Die Vorinstanz hat im Resultat zu Recht einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad bei der Beschwerdeführerin verneint. Unter den gegebenen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz versuche, die Beschwerdeführerin wieder in den nicht mehr angestammten Beruf zurückzudrängen und die Defizite bagatellisiere (Replik, act. 8, S. 5); zumal die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen kein Interesse an einer Umschulung in eine für sie geeignete Tätigkeit zeigte, ist auch der Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht zu beanstanden. Seite 15 3. Kosten und Entschädigung